Jugendordnung der Schachjugend im Schachbezirk Münster e. V.
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Schachjugend im Schachbezirk Münster e. V. (SJ im SBM) sind alle
Jugendlichen der Vereine des SBM sowie alle im Jugendbereich des SBM gewählten und
berufenen Mitarbeiter.
2. Aufgaben und Ziele
Die Schachjugend im SBM führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwaltung der ihres zufließenden Mittels. Die Schachjugend bekennt sich zu den Zielen und
Grundsätzen des SV Münsterland und der Schachjugend Nordrhein-Westfalen.
3. Finanzierung
Der Schachjugend im SBM erhält vom SBM zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich
neu zu vereinbarenden Zuschuss, der den Vorhaben der SJ im SBM und den Möglichkeiten
des SBM angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der Etat der SJ im SBM mit dem Vorstand
des SBM abzustimmen.
4. Organe
Organe der Schachjugend im SBM sind die Jugendversammlung (JV) und der
Jugendausschuss (JA).
5. Jugendversammlung
5.1 Die JV ist das oberste Organ der Schachjugend im SBM. Sie setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des JA und je zwei Vertretern der Vereine (Delegierte). Einer der beiden
Delegierten muss zum Zeitpunkt der JV Jugendlicher im Sinne der Spielordnung sein
5.2 Aufgaben der JV sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit der Schachjugend im SBM,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des JA,
c) Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des JA
d) Entlastung des JA, .
e) Wahl des JA
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Der Bezirksjugendsprecher wird nur von den jugendlichen Vereinsvertretern entlastet und
gewählt. Der Jugendsprecher darf zum Zeitpunkt seiner Wahl das 20. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
5.3 Die ordentliche Jugendversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Eine außerordentliche Jugendversammlung wird einberufen, wenn das Interesse der
Schachjugend im SBM es erfordert oder 50% der Mitgliedsvereine dies wünschen.
5.4 Zu jeder Jugendversammlung sind die Vereine vier Wochen vorher durch den
Bezirksjugendwart mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuladen.
5.5 Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich beim
Jugendwart eingereicht werden.
5.6 Jede ordnungsgemäß einberufene JV ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen
erfolgen in offener Abstimmung durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt. Für die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen oder das Andern der Jugendordnung ist eine 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf Verlangen eines Delegierten oder eines Mitglieds
des JA muss geheim abgestimmt werden.
5.7 Stimmberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des JA. Jedes Mitglied des JA
und jeder Delegierte hat eine Stimme. Darüber hinaus haben die Vereine pro gemeldete
Jugendmannschaft eine Stimme.
6. Jugendausschuss
6.1 Der JA besteht aus:
a) dem Bezirksjugendwart
b) dem 2.Bezirksjugendwart
c) dem Bezirksjugendsprecher
d) dem 1. Vorsitzenden des SBM
Die Jugendversammlung kann für ein Geschäftsjahr weitere Mitglieder in den JA wählen.
6.2 Der JA erfüllt die Aufgaben der anfallenden Arbeiten bis zur nächsten JV
6.3 Für die Kassenführung ist der Kassenwart des SBM zuständig.
6.4 Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf statt. Auf Antrag an den Vorsitzenden des SBM
von zwei Mitgliedern des JA ist eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
6.5 Bei Abstimmungen im JA hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Jugendwarts.
7. Geschäftsjahr, Gerichtsstand und Sitz
Das Geschäftsjahr der Schachjugend im SBM beginnt am 1.Juli. Gerichtsstand und Sitz
entsprechen denen des SBM.
8. Schlussbestimmung
In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung nicht im Einzelnen geregelt
sind, ist nach der Satzung und den Regelungen des SBM sowie den gesetzlichen
Rahmenbedingungen zu verfahren.