§ 1 Name und Sitz des Schachbezirks
(1) Der Bezirk trägt den Namen Schachbezirk
Münster e.V. (Abkürzung: SBM).
(2) Der SBM hat seinen Sitz in Münster. Er wird in
das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli.
§ 2 Zweck des Schachbezirks
(1) Der SBM verfolgt ausschließlich den im Sinne
des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
gemeinnützigen Zweck der selbstlosen und unmittelbaren Förderung des Schachspiels
als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der
geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.
(2) Er verwendet seine Mittel nur zur Förderung
des Schachsports, nicht für Zuwendungen an seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder. Er begünstigt keine Person durch der Förderung des Schachsports
fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(3) Als gemeinnützige, sportliche und kulturelle
Vereinigung ist der SBM parteipolitisch neutral.
(4) Um seine Zwecke zu erreichen, hat der SBM
insbesondere:
a) die Interessen aller Mitglieder gegenüber den
übergeordneten Verbänden und Institutionen zu vertreten,
b) Entscheidungen und Weisungen der
Mitgliederversammlung den genannten Stellen zu unterbreiten,
c) Kontakte innerhalb des Mitgliederkreises zu
pflegen und den Mitgliedern in einschlägigen Angelegenheiten beratend
beizustehen.
§ 3 Mitgliedschaft des SBM in anderen
Organisationen
(1) Der SBM ist Mitglied des Schachbundes
Nordrhein-Westfalen e.V. mit allen sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden
Rechten und Pflichten.
(2) Er vertritt die ihm angeschlossenen Vereine
auf dem Bundeskongreß.
(3) Er ist eine Untergliederung des
Schachverbandes Münsterland.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des SBM setzt sich zusammen
aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
(2) Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der
Bezirksversammlung ernannt.
(3) Ordentliche Mitglieder sind die Schachvereine
des SBM mit ihren Mitgliedern.
(4) Die Schachjugend des SBM ist in der
Schachjugend des Bezirks Münster zusammengeschlossen. Die Schachjugend führt
und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur
Verfügung stehenden Mittel.
(5) Der Jugendausschuß, der die Schachjugend
Münster führt, erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzungen der SJ Münster,
der Jugendordnung sowie der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der
Jugendversammlung der SJ Münster. Er ist für seine Beschlüsse der
Jugendversammlung verantwortlich.
(6) Die SJ Münster erhält vom SBM zur Finanzierung
ihrer Aufgaben einen jährlichen neu zu vereinbarenden Zuschuß, der den Vorhaben
der SJ und den Möglichkeiten des SBM angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der
Etat der SJ mit dem Vorstand des SBM abzustimmen.
§ 5 Aufnahme von Schachvereinen in den SBM
(1) Zur Aufnahme eines Schachvereins in den SBM
bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über diesen entscheidet der
Bezirksvorstand. Die Aufnahme ist von der Bezirksversammlung zu bestätigen.
(2) Ein Bewerber, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt
worden ist, hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang
der schriftlichen Ablehnung schriftlich beim Vorsitzenden des SBM zu verlangen,
daß über seinen Antrag eine Entscheidung der Bezirksversammlung herbeigeführt
wird.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand
Rat und Beistand zu verlangen.
(2) Ebenso sind alle Mitglieder berechtigt, in der
Bezirksversammlung Anträge zu stellen und eine Entscheidung der
Bezirksversammlung herbeizuführen.
(3) Nur Mitglieder eines Schachvereins des SBM
können in den Vorstand des SBM gewählt werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den SBM bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Sie haben die Satzung des SBM einzuhalten und
die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Beschlüsse durchzuführen.
(3) Die Schachvereine sind verpflichtet, Beiträge
zu zahlen (siehe § 14).
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft im SBM
(1) Ein Schachverein kann nur mit einer Frist von
einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den
Vorsitzenden des SBM seine Mitgliedschaft kündigen.
(2) Ein Mitglied kann aus dem SBM ausgeschlossen
werden, wenn ihm eine grobe Verletzung der Satzung, grobe Verstöße gegen das Ansehen
oder die Interessen des SBM, Nichtzahlung der Beiträge für einen Zeitraum von
mehr als einem Jahr oder Mißbrauch des SBM für politische Zwecke vorzuwerfen
ist.
(3) Der Ausschluß eines Vereins kann nur mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bezirksversammlung beschlossen werden.
§ 9 Organe
Organe des SBM sind:
a) der Vorstand
b) die Bezirksversammlung
c) der Spielausschuß
d) der Jugendausschuß
§ 10 Vorstand
(1 ) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Spielleiter
d) dem Kassierer
e) dem Jugendwart
f) dem Schriftführer
g) dem Wertungsreferenten
h) dem Pressewart
Die Bezirksversammlung kann für ein Geschäftsjahr
weitere Vorstandsämter beschließen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der
Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlußfähig.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
ehrenamtlich.
(3) Drei Vorstandsmitglieder können eine
Vorstandssitzung einberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(4) Gegen Beschlüsse des Vorstands kann innerhalb
von 10 Tagen nach Bekanntwerden Einspruch erhoben werden. Über diesen
entscheidet die Bezirksversammlung. Deren Beschlüsse sind endgültig.
(5) Der Vorstand wird durch die Bezirksversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Ausgenommen von der Wahl der
Vorstandsmitglieder durch die Bezirksversammlung ist der Jugendwart. Dieser
wird von der Jugendversammlung gewählt.
(7) Der Vorsitzende des SBM oder ein von ihm zu
benennender Vertreter aus dem Vorstand ist in allen Gremien des SBM mit Sitz
und Stimme vertreten.
§ 11 Bezirksversammlung (Bezirkstagung)
(1) Die ordentliche Bezirksversammlung muß
mindestens einmal jährlich einberufen werden.
(2) Eine außerordentliche Bezirksversammlung wird
einberufen, wenn das Interesse des SBM es erfordert oder der Fall des § 37
Absatz 1 BGB eintritt.
(3) Zu jeder Bezirksversammlung sind die Vereine
und Ehrenmitglieder sechs Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden mit Angabe
einer Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene
Bezirksversammlung ist beschlußfähig.
(5) Die Vereine nehmen mit mindestens einem
Vorstandsmitglied an den Bezirksversammlungen teil. Die Fahrtkosten werden
nicht vom SBM getragen.
(6) Stimmberechtigt sind die Delegierten und der
Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Vereine haben pro
gemeldeter Mannschaft eine Stimme, mindestens jedoch eine Stimme.
(7) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der
Bezirksversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausnahmen
hiervon sind Dringlichkeitsanträge
(8) Die Satzung und die Turnierordnung können
nicht durch Dringlichkeitsantrag geändert werden.
(Absatz 9
aufgehoben durch Beschluß der Bezirksversammlung vom 4. September 1993)
(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefaßt. Für die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen, das Ändern der Satzung oder der Turnierordnung, den
Ausschluß eines Vereins oder die Auflösung des SBM ist eine 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf Verlangen eines Delegierten oder
Vorstandsmitglieds muß geheim abgestimmt werden.
(11) Als Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung
des SBNRW sinngemäß, soweit der SBM keine eigene Geschäftsordnung beschlossen
hat.
(12) Die ordentliche Bezirksversammlung wählt:
a) den Vorstand
b) die Gruppenleiter (auf Vorschlag des
Spielleiters)
c) einen Verein, der zwei Kassenprüfer bestellt
d) einen Vertreter aus dem SBM für den
Spielausschuß des SV Münsterland.
(13) Über jede Bezirksversammlung und Sitzung ist
ein Protokoll zu führen. Dieses muß mindestens die Anträge und Beschlüsse
enthalten und ist den Vereinen innerhalb von vier Wochen zuzustellen.
§ 12 Schriftliche Abstimmung
(1) In
Ausnahmefällen kann in allen Gremien des Bezirks ohne Versammlung schriftlich
abgestimmt werden. (2) Bei einer schriftlichen Abstimmung ist für die Annahme
eines Antrags eine 2/3-Mehrheit aller Stimmen erforderlich.
(3) Für eine schriftliche Abstimmung muß allen
Stimmberechtigten eine Frist von mindestens drei Wochen eingeräumt werden.
Maßgabe für die Einhaltung des Termins ist der Poststempel.
§ 13 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen, die
sich mit besonderen Aufgaben zu befassen haben; dasselbe Recht steht der
Bezirksversammlung zu.
(2) Der Vorsitzende überwacht die Arbeit der
Ausschüsse, die über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten haben. Der
Vorstand hat auf der nächsten Bezirksversammlung diese Berichte zur Kenntnis zu
bringen.
(3) Der Bezirksspielausschuß setzt sich aus dem
Bezirksspielleiter, den Gruppenleitern, dem 1. Vorsitzenden und dem Jugendwart
zusammen.
§ 14 Beiträge
(1) Der gesamte an den SBM abzuführende Beitrag
setzt sich zusammen aus:
a) Beitrag an den DSB
b) Beitrag an den SBNRW
c) Beitrag an den SV Münsterland
d) Beitrag an den SBM zur eigenen Verwendung
Die Beiträge an den LSB entrichten die Vereine
direkt.
(2) Die Beiträge gemäß a)-c) bemessen sich an den
Beitragsfestsetzungen der genannten Organisationen. (3) Der dem SBM
verbleibende Beitrag wird von der Bezirksversammlung jeweils im voraus
festgesetzt. Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Schüler bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr werden ermäßigte Beiträge erhoben.
§ 15 Strafen
(1) Bei Verstößen gegen die Turnierordnung können
vom zuständigen Spielleiter gemäß den Bestimmungen der Turnierordnung Geldbußen
bis zu 500 Euro verhängt werden.
(2) Der Vorstand hat das Recht, bei Fehlverhalten
eines Mitglieds folgende Strafen zu verhängen:
a) Vewarnung
b) Verweis
c) Sperre auf Zeit
Anträge können von jedem Mitglied und jedem
Einzelmitglied des SBM vorgebracht werden. Der Vorstand muß innerhalb von einem
Monat ein Verfahren einleiten, bei dem dem Betroffenen rechtliches Gehör zu
gewähren ist. Die Entscheidung des Vorstands ist zu begründen.
Eine Strafe darf nur verhängt werden bei Verstoß
gegen die Bestimmungen dieser Satzung, gegen einen Beschluß der Bezirkstagung,
gegen einen Vorstandsbeschluß sowie bei Störung des Bezirksfriedens.
(3) Die Bezirkstagung kann in Fällen von
erheblichen und schwerwiegendem bezirksschädigendem Verhalten auf Antrag des
Vorstandes beschließen:
a) ein zeitliches oder auch dauerndes Verbot,
Ämter zu bekleiden,
b) den Ausschluß aus dem Bezirk wegen Unwürdigkeit
oder bezirksschädigenden Verhaltens.
Dazu ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Die Bezirkstagung muß innerhalb von drei Monaten
zusammentreten. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör sowohl im Vorstand als
auch auf der Bezirkstagung zu gewähren. Der Antrag des Vorstands ist auf der
Bezirkstagung zu begründen.
§ 16 Turnierordnung
(1) Für Turniere aller Art gilt die Turnierordnung
des SBM. Diese wird von der Bezirksversammlung beschlossen. Eine Änderung der
Turnierordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der
Bezirkstagung.
§ 17 Auflösung des Bezirks
(1) Über die Auflösung des SBM entscheidet eine
hierfür besonders einzuberufende Bezirksversammlung. Zur Auflösung des SBM ist
eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig
(2) Mit der Auflösung des SBM, der Entziehung der
Rechtsfähigkeit oder dem Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an
den Schachbund Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 18 Inkraftsetzung der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.