Satzung des Schachbezirks Münster e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Schachbezirks

(1) Der Bezirk trägt den Namen Schachbezirk Münster e.V. (Abkürzung: SBM).

(2) Der SBM hat seinen Sitz in Münster. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli.

 

§ 2 Zweck des Schachbezirks

(1) Der SBM verfolgt ausschließlich den im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gemeinnützigen Zweck der selbstlosen und unmittelbaren Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.

(2) Er verwendet seine Mittel nur zur Förderung des Schachsports, nicht für Zuwendungen an seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Er begünstigt keine Person durch der Förderung des Schachsports fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

(3) Als gemeinnützige, sportliche und kulturelle Vereinigung ist der SBM parteipolitisch neutral.

(4) Um seine Zwecke zu erreichen, hat der SBM insbesondere:

a) die Interessen aller Mitglieder gegenüber den übergeordneten Verbänden und Institutionen zu vertreten,

b) Entscheidungen und Weisungen der Mitgliederversammlung den genannten Stellen zu unterbreiten,

c) Kontakte innerhalb des Mitgliederkreises zu pflegen und den Mitgliedern in einschlägigen Angelegenheiten beratend beizustehen.

 

§ 3 Mitgliedschaft des SBM in anderen Organisationen

(1) Der SBM ist Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V. mit allen sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten.

(2) Er vertritt die ihm angeschlossenen Vereine auf dem Bundeskongreß.

(3) Er ist eine Untergliederung des Schachverbandes Münsterland.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des SBM setzt sich zusammen aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.

(2) Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der Bezirksversammlung ernannt.

(3) Ordentliche Mitglieder sind die Schachvereine des SBM mit ihren Mitgliedern.

(4) Die Schachjugend des SBM ist in der Schachjugend des Bezirks Münster zusammengeschlossen. Die Schachjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

(5) Der Jugendausschuß, der die Schachjugend Münster führt, erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzungen der SJ Münster, der Jugendordnung sowie der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung der SJ Münster. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung verantwortlich.

(6) Die SJ Münster erhält vom SBM zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlichen neu zu vereinbarenden Zuschuß, der den Vorhaben der SJ und den Möglichkeiten des SBM angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der Etat der SJ mit dem Vorstand des SBM abzustimmen.

 

§ 5 Aufnahme von Schachvereinen in den SBM

(1) Zur Aufnahme eines Schachvereins in den SBM bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über diesen entscheidet der Bezirksvorstand. Die Aufnahme ist von der Bezirksversammlung zu bestätigen.

(2) Ein Bewerber, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt worden ist, hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang der schriftlichen Ablehnung schriftlich beim Vorsitzenden des SBM zu verlangen, daß über seinen Antrag eine Entscheidung der Bezirksversammlung herbeigeführt wird.

 

§ 6      Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand Rat und Beistand zu verlangen.

(2) Ebenso sind alle Mitglieder berechtigt, in der Bezirksversammlung Anträge zu stellen und eine Entscheidung der Bezirksversammlung herbeizuführen.

(3) Nur Mitglieder eines Schachvereins des SBM können in den Vorstand des SBM gewählt werden.

 

§ 7    Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den SBM bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Sie haben die Satzung des SBM einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Beschlüsse durchzuführen.

(3) Die Schachvereine sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen (siehe § 14).

 

§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft im SBM

(1) Ein Schachverein kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des SBM seine Mitgliedschaft kündigen.

(2) Ein Mitglied kann aus dem SBM ausgeschlossen werden, wenn ihm eine grobe Verletzung der Satzung, grobe Verstöße gegen das Ansehen oder die Interessen des SBM, Nichtzahlung der Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Mißbrauch des SBM für politische Zwecke vorzuwerfen ist.

(3) Der Ausschluß eines Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bezirksversammlung beschlossen werden.

 

§ 9    Organe

Organe des SBM sind:

a) der Vorstand

b) die Bezirksversammlung

c) der Spielausschuß

d) der Jugendausschuß

 

§ 10 Vorstand

(1 ) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Spielleiter

d) dem Kassierer

e) dem Jugendwart

f) dem Schriftführer

g) dem Wertungsreferenten

h) dem Pressewart

Die Bezirksversammlung kann für ein Geschäftsjahr weitere Vorstandsämter beschließen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlußfähig.

(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

(3) Drei Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung einberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Gegen Beschlüsse des Vorstands kann innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Bezirksversammlung. Deren Beschlüsse sind endgültig.

(5) Der Vorstand wird durch die Bezirksversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Ausgenommen von der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Bezirksversammlung ist der Jugendwart. Dieser wird von der Jugendversammlung gewählt.

(7) Der Vorsitzende des SBM oder ein von ihm zu benennender Vertreter aus dem Vorstand ist in allen Gremien des SBM mit Sitz und Stimme vertreten.

 

§ 11   Bezirksversammlung (Bezirkstagung)

(1) Die ordentliche Bezirksversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden.

(2) Eine außerordentliche Bezirksversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des SBM es erfordert oder der Fall des § 37 Absatz 1 BGB eintritt.

(3) Zu jeder Bezirksversammlung sind die Vereine und Ehrenmitglieder sechs Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Bezirksversammlung ist beschlußfähig.

(5) Die Vereine nehmen mit mindestens einem Vorstandsmitglied an den Bezirksversammlungen teil. Die Fahrtkosten werden nicht vom SBM getragen.

(6) Stimmberechtigt sind die Delegierten und der Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Vereine haben pro gemeldeter Mannschaft eine Stimme, mindestens jedoch eine Stimme.

(7) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Bezirksversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausnahmen hiervon sind Dringlichkeitsanträge

(8) Die Satzung und die Turnierordnung können nicht durch Dringlichkeitsantrag geändert werden.

(Absatz 9 aufgehoben durch Beschluß der Bezirksversammlung vom 4. September 1993)

(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefaßt. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, das Ändern der Satzung oder der Turnierordnung, den Ausschluß eines Vereins oder die Auflösung des SBM ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf Verlangen eines Delegierten oder Vorstandsmitglieds muß geheim abgestimmt werden.

(11) Als Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des SBNRW sinngemäß, soweit der SBM keine eigene Geschäftsordnung beschlossen hat.

(12) Die ordentliche Bezirksversammlung wählt:

a) den Vorstand

b) die Gruppenleiter (auf Vorschlag des Spielleiters)

c) einen Verein, der zwei Kassenprüfer bestellt

d) einen Vertreter aus dem SBM für den Spielausschuß des SV Münsterland.

(13) Über jede Bezirksversammlung und Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muß mindestens die Anträge und Beschlüsse enthalten und ist den Vereinen innerhalb von vier Wochen zuzustellen.

 

§ 12      Schriftliche Abstimmung

(1) In Ausnahmefällen kann in allen Gremien des Bezirks ohne Versammlung schriftlich abgestimmt werden. (2) Bei einer schriftlichen Abstimmung ist für die Annahme eines Antrags eine 2/3-Mehrheit aller Stimmen erforderlich.

(3) Für eine schriftliche Abstimmung muß allen Stimmberechtigten eine Frist von mindestens drei Wochen eingeräumt werden. Maßgabe für die Einhaltung des Termins ist der Poststempel.

 

§ 13   Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen, die sich mit besonderen Aufgaben zu befassen haben; dasselbe Recht steht der Bezirksversammlung zu.

(2) Der Vorsitzende überwacht die Arbeit der Ausschüsse, die über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten haben. Der Vorstand hat auf der nächsten Bezirksversammlung diese Berichte zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bezirksspielausschuß setzt sich aus dem Bezirksspielleiter, den Gruppenleitern, dem 1. Vorsitzenden und dem Jugendwart zusammen.

 

§ 14 Beiträge

(1) Der gesamte an den SBM abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus:

a) Beitrag an den DSB

b) Beitrag an den SBNRW

c) Beitrag an den SV Münsterland

d) Beitrag an den SBM zur eigenen Verwendung

Die Beiträge an den LSB entrichten die Vereine direkt.

(2) Die Beiträge gemäß a)-c) bemessen sich an den Beitragsfestsetzungen der genannten Organisationen. (3) Der dem SBM verbleibende Beitrag wird von der Bezirksversammlung jeweils im voraus festgesetzt. Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden ermäßigte Beiträge erhoben.

 

§ 15   Strafen

(1) Bei Verstößen gegen die Turnierordnung können vom zuständigen Spielleiter gemäß den Bestimmungen der Turnierordnung Geldbußen bis zu 500 Euro verhängt werden.

(2) Der Vorstand hat das Recht, bei Fehlverhalten eines Mitglieds folgende Strafen zu verhängen:

a) Vewarnung

b) Verweis

c) Sperre auf Zeit

Anträge können von jedem Mitglied und jedem Einzelmitglied des SBM vorgebracht werden. Der Vorstand muß innerhalb von einem Monat ein Verfahren einleiten, bei dem dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren ist. Die Entscheidung des Vorstands ist zu begründen.

Eine Strafe darf nur verhängt werden bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung, gegen einen Beschluß der Bezirkstagung, gegen einen Vorstandsbeschluß sowie bei Störung des Bezirksfriedens.

(3) Die Bezirkstagung kann in Fällen von erheblichen und schwerwiegendem bezirksschädigendem Verhalten auf Antrag des Vorstandes beschließen:

a) ein zeitliches oder auch dauerndes Verbot, Ämter zu bekleiden,

b) den Ausschluß aus dem Bezirk wegen Unwürdigkeit oder bezirksschädigenden Verhaltens.

Dazu ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Bezirkstagung muß innerhalb von drei Monaten zusammentreten. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör sowohl im Vorstand als auch auf der Bezirkstagung zu gewähren. Der Antrag des Vorstands ist auf der Bezirkstagung zu begründen. 

 

§ 16 Turnierordnung

(1) Für Turniere aller Art gilt die Turnierordnung des SBM. Diese wird von der Bezirksversammlung beschlossen. Eine Änderung der Turnierordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Bezirkstagung.

 

§ 17 Auflösung des Bezirks

(1) Über die Auflösung des SBM entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Bezirksversammlung. Zur Auflösung des SBM ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig

(2) Mit der Auflösung des SBM, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder dem Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Schachbund Nordrhein-Westfalen e.V.

 

§ 18 Inkraftsetzung der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(Anmerkung: die Satzung wurde am 1. Februar 1994 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Münster unter der Nr. 3544 eingetragen)