1. Finanzordnung
des Schachbezirks Münster
1. Allgemeines
1.1. Die Haushalts- und Kassenführung des Schachbezirks wird durch diese
Finanzordnung geregelt.
1.2. Die dem Bezirk für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
2. Beiträge
2.1. Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Bezirk
Beiträge.
2.2. Die Höhe des Beitrages wird von der Bezirkstagung festgesetzt. Die
entsprechende Festlegung gilt dann ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
2.3. Die Vereine entrichten ihre Beiträge direkt an den Bezirk.
2.4. Der Gesamtbetrag des Jahres ist in voller Höhe bis zum 1. März zu
entrichten.
2.5. Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der Mitglieder am 1.
Januar des laufenden Jahres.
2.6. Für Jugendliche ist die Hälfte, für Schüler ein Viertel des
Seniorenbeitrags zu zahlen. Der Stichtag für die Zuordnung zu den Altersgruppen
richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Schachbundes e.V.
2.7. Zur Feststellung des Beitragssolls haben die Vereine dem Kassierer
des Bezirkes bis spätestens zum 31. Januar eine Erklärung über die Zahl ihrer
Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar des Erhebungsjahres, aufgeschlüsselt
nach Altersgruppen, einzureichen. Diese Meldung muß mit der Meldung der Vereine
an die Sporthilfe in Einklang stehen.
2.8. Der Kassierer kann die Erklärung nachprüfen.
2.9. Weichen die gemäß 2.7 gemeldeten Mitgliederzahlen von denen ab,
die vom SV NRW bzw. vom SB NRW zugrunde gelegt werden, so muß der Kassierer von
den Vereinen die Zahlung der Mehrbeiträge verlangen.
3. Folgen von Melde- und Zahlungsverzug
3.1. Sind die Vereine mit ihren Melde- oder Zahlungsverpflichtungen im
Rückstand, so ruhen ihre Rechte aus Satzungen und Ordnungen vom achten Tag nach
Mahnung durch den Bezirk für die Dauer des Rückstandes.
4. Grundlagen der Finanzwirtschaft
4.1. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des
Bezirks. Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe der Satzung und dieser
Finanzordnung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch
ihn weder begründet noch aufgehoben.
4.2. Der Haushaltsplan wird vom Kassierer aufgestellt und vom Vorstand
beraten. Der Vorsitzende hat den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsentwurf
der Bezirkstagung zur Beschlußfassung vorzulegen.
5. Gestaltung des Haushaltsplans
5.1. Der Haushaltsplan ist für den Zeitraum eines Geschäftsjahres
aufzustellen. Dieses richtet sich nach dem Spieljahr.
5.2. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben zu gliedern.
5.3. Der Haushaltsplan muß alle im Rechnungsjahr für die Erfüllung der
Aufgaben des Bezirkes voraussichtlichen eingehenden Einnahmen und zu leistenden
Ausgaben enthalten.
5.4. Der Kassierer hat dem Vorstand zu berichten, wenn der
Haushaltsausgleich gefährdet ist.
6. Ausführung des Haushaltsplans
6.1. Die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte obliegt
dem Kassierer.
6.2. Jedes Vorstandsmitglied kann selbständig zur Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben über die im Haushaltsplan ihm zugewiesenen Mittel verfügen
bzw. in diesem Rahmen Ausgaben sich durch den Kassierer gegen Belege erstatten
lassen.
6.3. In dringenden Fällen kann der Haushaltsansatz vom Vorsitzenden um
100 DM, vom Vorstand um 200 DM überschritten werden. Ein solches Vorgehen ist beim Kassenbericht der nächsten
Bezirkstagung ausdrücklich zu erwähnen und stichhaltig zu begründen.
6.4. Der Vorstand im Sinne der Satzung kann nicht vom Haushaltsplan
gedeckte Zahlungen bewilligen, wenn sie auf rechtlichen Verpflichtungen
beruhen.
6.5. Unterbleibt die Aufstellung eines Haushaltsplans, so kann die
Bezirkstagung davon ausgehen, daß jedes Vorstandsmitglied sich im Rahmen der
Ausgaben wie im Vorjahr bewegt.
7. Erstattung bei Tagungen und Sitzungen
7.1. Der Schachbezirk Münster erstattet den Vorstandsmitgliedern und
denjenigen, die vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut sind, lediglich die
Fahrkosten, bei Fahrten mit der Bundesbahn die 2. Klasse, bei Fahrten mit dem
eigenen PKW in der Form eines Kilometergeldes. Dessen Höhe ist von Zeit zu Zeit
den Teuerungsraten anzupassen. Sie wird
vom Vorstand vorgeschlagen und von der Bezirkstagung gebilligt.
8. Verhältnis zur Schachjugend des Bezirkes
8.1. Dem Jugendbereich stehen vorab alle Bezirksbeiträge zu, die von
Jugendlichen und Schülern entrichtet werden.
Er erhält ferner vom Seniorenbereich jährlich einen einmaligen Zuschuß,
der in dessen Etat ausgewiesen ist und von der Bezirkstagung festgelegt wurde.
9. Zahlungsverkehr
9.1. Die ordnungsgemäß„ Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte„ obliegt
dem Kassierer.
9.2. Auslagen sind dem Kassierer spätestens 14 Tage vor der jeweiligen
Bezirkstagung in Rechnung zu stellen.
9.3. Über jeden Geschäftsvorgang muß ein Beleg vorhanden sein; es darf
keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden.
10. Rechnungslegung
10.1. Der Kassierer hat am Ende des Rechnungsjahres die Konten
abzuschließen und den Kassenbericht zu erstellen.
10.2. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung des Jahres zu
erfassen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
11. Kassenprüfung
11.1. Die ordentliche Bezirkstagung wählt zur Kassenprüfung zwei
Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand bzw. erweiterten Vorstand
angehören.