1.  Finanzordnung des Schachbezirks Münster

1.   Allgemeines

1.1.  Die Haushalts- und Kassenführung des Schachbezirks wird durch diese Finanzordnung geregelt.

1.2.  Die dem Bezirk für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

2.   Beiträge

2.1.  Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Bezirk Beiträge.

2.2.  Die Höhe des Beitrages wird von der Bezirkstagung festgesetzt. Die entsprechende Festlegung gilt dann ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

2.3.  Die Vereine entrichten ihre Beiträge direkt an den Bezirk.

2.4.  Der Gesamtbetrag des Jahres ist in voller Höhe bis zum 1. März zu entrichten.

2.5.   Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der Mitglieder am 1. Januar des laufenden Jahres.

2.6.  Für Jugendliche ist die Hälfte, für Schüler ein Viertel des Seniorenbeitrags zu zahlen. Der Stichtag für die Zuordnung zu den Altersgruppen richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Schachbundes e.V.

2.7.  Zur Feststellung des Beitragssolls haben die Vereine dem Kassierer des Bezirkes bis spätestens zum 31. Januar eine Erklärung über die Zahl ihrer Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar des Erhebungsjahres, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, einzureichen. Diese Meldung muß mit der Meldung der Vereine an die Sporthilfe in Einklang stehen.

2.8.  Der Kassierer kann die Erklärung nachprüfen.

2.9.   Weichen die gemäß 2.7 gemeldeten Mitgliederzahlen von denen ab, die vom SV NRW bzw. vom SB NRW zugrunde gelegt werden, so muß der Kassierer von den Vereinen die Zahlung der Mehrbeiträge verlangen.

3.     Folgen von Melde- und Zahlungsverzug

3.1.  Sind die Vereine mit ihren Melde- oder Zahlungsverpflichtungen im Rückstand, so ruhen ihre Rechte aus Satzungen und Ordnungen vom achten Tag nach Mahnung durch den Bezirk für die Dauer des Rückstandes.

4.   Grundlagen der Finanzwirtschaft

4.1.  Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Bezirks. Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe der Satzung und dieser Finanzordnung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

4.2.  Der Haushaltsplan wird vom Kassierer aufgestellt und vom Vorstand beraten. Der Vorsitzende hat den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsentwurf der Bezirkstagung zur Beschlußfassung vorzulegen.

5.   Gestaltung des Haushaltsplans

5.1.  Der Haushaltsplan ist für den Zeitraum eines Geschäftsjahres aufzustellen. Dieses richtet sich nach dem Spieljahr.

5.2.  Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben zu gliedern.

5.3.  Der Haushaltsplan muß alle im Rechnungsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Bezirkes voraussichtlichen eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthalten.

5.4.  Der Kassierer hat dem Vorstand zu berichten, wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist.

6.   Ausführung des Haushaltsplans

6.1.  Die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte obliegt dem Kassierer.

6.2.  Jedes Vorstandsmitglied kann selbständig zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben über die im Haushaltsplan ihm zugewiesenen Mittel verfügen bzw. in diesem Rahmen Ausgaben sich durch den Kassierer gegen Belege erstatten lassen.

6.3.  In dringenden Fällen kann der Haushaltsansatz vom Vorsitzenden um 100 DM, vom Vorstand um 200 DM überschritten werden.  Ein solches Vorgehen ist beim Kassenbericht der nächsten Bezirkstagung ausdrücklich zu erwähnen und stichhaltig zu begründen.

6.4.  Der Vorstand im Sinne der Satzung kann nicht vom Haushaltsplan gedeckte Zahlungen bewilligen, wenn sie auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen.

6.5.   Unterbleibt die Aufstellung eines Haushaltsplans, so kann die Bezirkstagung davon ausgehen, daß jedes Vorstandsmitglied sich im Rahmen der Ausgaben wie im Vorjahr bewegt.

7.   Erstattung bei Tagungen und Sitzungen

7.1.  Der Schachbezirk Münster erstattet den Vorstandsmitgliedern und denjenigen, die vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut sind, lediglich die Fahrkosten, bei Fahrten mit der Bundesbahn die 2. Klasse, bei Fahrten mit dem eigenen PKW in der Form eines Kilometergeldes. Dessen Höhe ist von Zeit zu Zeit den Teuerungsraten anzupassen.  Sie wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Bezirkstagung gebilligt.

8.   Verhältnis zur Schachjugend des Bezirkes

8.1.  Dem Jugendbereich stehen vorab alle Bezirksbeiträge zu, die von Jugendlichen und Schülern entrichtet werden.  Er erhält ferner vom Seniorenbereich jährlich einen einmaligen Zuschuß, der in dessen Etat ausgewiesen ist und von der Bezirkstagung festgelegt wurde.

9.   Zahlungsverkehr

9.1.  Die ordnungsgemäß„ Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte„ obliegt dem Kassierer.

9.2.   Auslagen sind dem Kassierer spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Bezirkstagung in Rechnung zu stellen.

9.3.  Über jeden Geschäftsvorgang muß ein Beleg vorhanden sein; es darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden.

10.   Rechnungslegung

10.1.   Der Kassierer hat am Ende des Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und den Kassenbericht zu erstellen.

10.2.   Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung des Jahres zu erfassen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

11.   Kassenprüfung

11.1.   Die ordentliche Bezirkstagung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand bzw. erweiterten Vorstand angehören.